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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") regeln die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen Gästen und dem Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn. Die AGB gelten auch für sämtliche Reiseveranstalter, die für ihre Kunden Buchungen vornehmen (vgl. dazu die Begriffsbestimmungen in Ziffer 2).

1.2. Die AGB schließen Sondervereinbarungen nicht aus und sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär. Von Sondervereinbarungen nicht berührte Bestimmungen der AGB bleiben vollumfänglich aufrecht.

2. Begriffsbestimmungen

 

Hotel Restaurant
Bergwirt Schönbrunn
Ist das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn, 1130 Wien, Maxingstraße 76. Frau Elisabeth Grauer-Stopfer betreibt als Einzelunternehmerin das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn.
Gast Ist eine natürliche Person, die die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc.).
Vertragspartner Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast – bspw. als Reiseveranstalter – einen Beherbergungsvertrag abschließt.
Konsument & Unternehmer Die Begriffe sind im Sinne des Konsumenten-schutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
Beherbergungsvertrag Ist der zwischen dem Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

 

3. Vertragsabschluss

3.1. Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn erfolgt.

3.2. Das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner

  1. eine Kopie einer auf seinen Namen lautende Kreditkarte zwecks Autorisierung übermittelt und/oder
  2. eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner
    1. auf die geforderte Übermittlung der Kopie seiner Kreditkarte zwecks Autorisierung bzw.
    2. auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen.

Erklärt sich der Vertragspartner damit (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang

  1. der Kopie seiner Kreditkarte bzw.
  2. der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung beim Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn zustande.

 

3.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens dreißig (30) Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

3.4. Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

3.5. Als vertraglich vereinbart gelten all jene Leistungen, die in der Reservierungsbestätigung bzw. den Ausschreibungen des Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn aufscheinen.

3.6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen können zu keiner Rückvergütung oder Minderung des vereinbarten Entgeltes führen.

3.7. Bei einer Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer nach Vertragsabschluss ändert sich das vereinbarte Entgelt im entsprechenden Ausmaß.

4. Beginn und Ende der Beherbergung

4.1. Der Gast hat das Recht, sofern das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 14.00 Uhr des vereinbarten Tages ("Ankunftstag") zu beziehen.

4.2. Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

4.3. Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 11.00 Uhr freizumachen. Das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

5. Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr

Rücktritt durch das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn

5.1. Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung (siehe obenstehend in Ziffer 3.2) vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

5.2. Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

5.3. Hat der Vertragspartner eine Anzahlung geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier (4) Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18.00 Uhr des vierten (4) Tages, wobei der Ankunftstag als erster (1) Tag gerechnet wird, es sei denn, der Vertragspartner gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.

5.4. Bis spätestens drei (3) Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners ist das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn berechtigt, den Beherbergungsvertrag aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch einseitige Erklärung aufzulösen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühren

5.5. Bis spätestens drei (3) Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.

5.6. Außerhalb des in Ziffer 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt vom Beherbergungsvertrag durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

  • (i) bis ein (1) Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten vereinbarten Entgelt;
  • (ii) bis eine (1) Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten vereinbarten Entgelt;
  • (iii) in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten vereinbarten Entgelt.

 

5.7. Die Ziffer 5.5. und 5.6. findet keine Anwendung auf jene Raten, die ausdrücklich als nicht stornierbar ausgewiesen sind, wie beispielsweise Frühbucher oder Prepaid Rate.

5.8. Im Auftrag des Vertragspartners beauftragte Drittleistungen sind vom Vertragspartner nach Stornierung in dem Ausmaß zu bezahlen, in dem das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn diese selbst dem Dritten schuldet.

Behinderung der Anreise

5.9. Kann der Vertragspartner bzw. der Gast am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen. Das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn ist von der Behinderung der Anreise jedoch unverzüglich zu informieren.

5.10. Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei (3) Tagen wieder möglich wird.

6. Beistellung einer Ersatzunterkunft

6.1. Das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft in Wien zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner bzw. den Gästen zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

6.2. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

6.3. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn.

7. Rechte des Vertragspartners

Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

8. Pflichten des Vertragspartners

8.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.

8.2. Das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten.

8.3. Der Vertragspartner haftet dem Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn entgegennehmen, verursachen.

9. Rechte des Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn

9.1. Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden, und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

9.2. Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20.00 Uhr und vor 6.00 Uhr) verlangt, so ist das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn berechtigt, dafür ein Sonderentgelt vom Vertragspartner zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

9.3. Eine von der Vereinbarung abweichende Benützung der dem Gast überlassenen Räume berechtigt das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn zur fristlosen Aufhebung des Beherbergungsvertrages, ohne dass es dadurch für das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn zu einer Minderung des vereinbarten Entgelts kommt.

9.4. Dem Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.

10. Pflichten des Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn

10.1. Das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

10.2. Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind wie bspw. Garagierung oder die Bereitstellung von Salons, werden gesondert in Rechnung gestellt.

11. Haftung des Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn für Schäden an eingebrachten Sachen

11.1. Das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn oder den vom Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn der Beweis nicht gelingt, haftet das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehenden Personen. Das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen, nicht unverzüglich nach, ist das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.

11.2. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn nur bis zum Betrag von derzeit EUR 550,--. Das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass es diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden vom Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.

11.3. Das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn kann die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.

11.4. In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei (3) Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

12. Haftungsbeschränkungen

12.1. Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.

12.2. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

12.3. Das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn ist in keiner Weise für Verluste oder Schäden haftbar, die an Fahrzeugen von Gästen entstehen. Ausnahmen bilden Fälle, in denen derartige Verluste oder Schäden auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn zurückgeführt werden kann.

13. Tierhaltung

13.1. Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn und gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

13.2. Der Vertragspartner bzw. der Gast, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.

13.3. Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn zu erbringen.

13.4. Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn, die dieses gegenüber Dritten zu erbringen hat.

13.5. In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.

14. Verlängerung der Beherbergung

14.1. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn trifft dazu keine Verpflichtung.

14.2. Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.

15. Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

15.1. Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf. 15.2. Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen.

15.3. Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn.

15.4. Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten (3) Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.

15.5. Das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast

  • (i) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
  • (ii) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
  • (iii) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (drei (3) Tage) nicht bezahlt.

 

15.6. Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn von der Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

16. Erkrankung oder Tod des Gastes

16.1. Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.

16.2. Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.

16.3. Das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:

  • (i) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe;
  • (ii) allfällige sonstige Schäden, die dem Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn entstehen.

 

17. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Rechtswahl

17.1. Erfüllungsort ist der Ort, an dem das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn gelegen ist, sohin in 1130 Wien.

17.2. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insbesondere IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.

17.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn, wobei das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlich und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.

18. Sonstiges

18.1. Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

18.2. Das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn ist berechtigt, gegen Forderungen des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn aufzurechnen, es sei denn, die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn ausdrücklich anerkannt.

18.3. Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

18.4. Jegliche Schadenersatzansprüche aus fehlender Erfüllung von Weckrufen sind ausgeschlossen.

18.5. Jegliche Auskünfte werden ohne Gewähr erteilt.

18.6. Fundsachen können auf Anfrage gegen Kostenerstattung nachgesandt werden. Das Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn verpflichtet sich zu einer Aufbewahrung von sechs (6) Monaten. Nach diesem Zeitraum werden die Gegenstände verwertet.

18.7. Mündliche Abreden werden erst wirksam, wenn diese vom Hotel Restaurant Bergwirt Schönbrunn schriftlich bestätigt werden.

18.8. Sollte einer der obigen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine ihr möglichst nahekommende gültige Regelung.

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